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Satzung der Nautischen Verbindung "Roter Sand" e. V.
§ 1 Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung bezweckt die Pflege nautischer Tradition und seemännischer Kameradschaft auch nach Beendigung des Studiums am Fachbereich Seefahrt der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth. Ferner will die Vereinigung die Messe der Nautischen Verbindung „Roter Sand“ am Fachbereich Seefahrt in Elsfleth unterstützen und fördern. Sie will bemüht sein, der vorgenannten Verbindung eine feste Bleibe in Elsfleth zu schaffen. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

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§ 2 Name der Vereinigung 

Die Vereinigung erhält den Namen: 
Nautische Verbindung „Roter Sand“ e. V. 

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§ 3 Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung ist Elsfleth / Weser. 

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§ 4 Mitglieder der Vereinigung

Mitglied der Vereinigung kann werden: 
 
a) jede(r) ordentliche Student oder Studentin eines nautischen Fachbereichs einer Hochschule oder Fachschule 
b) jede(r) Inhaber oder Inhaberin eines nautischen Befähigungszeugnisses 
c) jede(r) ordentliche Studierende oder Alumni eines hafenwirtschaftlichen, logistischen oder maritimen Studienganges. 

 
Eine Person, die aufgenommen werden möchte, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag bei dem Chiefmate oder einem Mitglied des Vorstandes einreichen. Über die Aufnahme entscheiden die anwesenden Mitglieder während des geschlossenen Teils einer Messe. Der Chiefmate muss die anstehende Abstimmung zur Aufnahme einer Person mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Messe ankündigen. Die Ankündigung erfolgt im internen Forum der Internetpräsenz der Vereinigung. Zwischen Einreichen des Aufnahmeantrages und der Abstimmung über die Aufnahme dürfen maximal sechs Kalendermonate liegen. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dies mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder während des geschlossenen Teils einer Messe beschlossen wurde und der Anwärter seine Bereitschaft erklärt hat, sich aktiv und den Werten der Vereinigung entsprechend in das Verbindungsleben einzubringen. 

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§ 5.1 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann solche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern berufen, die in 40-jähriger Zugehörigkeit zur Vereinigung ihre Treue zur Nautischen Verbindung „Roter Sand“ bewiesen haben. In besonderen Fällen können Personen, die nicht Mitglied der Vereinigung sind, zu Ehrenmitgliedern berufen werden, wenn sie sich um die Belange der Seefahrt, einer Hoch- oder Seefahrtschule, der Messe der Nautischen Verbindung „Roter Sand“ oder der Nautischen Verbindung „Roter Sand“ in besonderem Maße verdient gemacht haben. Zum Berufen eines Ehrenmitgliedes bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf einer Mitgliederversammlung und können nicht in die Position eines Vereinsorganes gewählt werden. Mitglieder, die Aufgrund ihrer 40-jährigen Zugehörigkeit zum Ehrenmitglied berufen wurden, behalten ihr Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und können in die Position eines Vereinsorganes gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft endet gemäß den Bedingungen des §â€¯7 der Satzung. 

§ 5.2 Ehrenvorsitzender

Die Mitgliederversammlung kann solche ehemaligen Vorsitzenden zu Ehrenvorsitzenden berufen, die durch langjährigen Einsatz als ein Bestandteil des Vorstandes sich besonders um die Nautische Verbindung „Roter Sand“ verdient gemacht haben. Zum Berufen eines Ehrenvorsitzenden bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Der Ehrenvorsitzende behält sein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und hat das Recht, allen Sitzungen des Gesamtvorstandes beizusitzen. Es kann nur ein Mitglied zurzeit den Ehrenvorsitz innehaben. Der Ehrenvorsitz endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Rücktritt des Ehrenvorsitzenden. Im Falle eines Rücktrittes vom Ehrenvorsitz bleibt die weitere Mitgliedschaft davon unberührt.

§ 6 Beitragspflicht 

Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Betrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert, können von der Mitgliederversammlung besondere Umlagen neben den Beiträgen beschlossen werden. Die Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind von den Umlagen und von der Beitragspflicht befreit. Zum Beschluss eines neuen Beitrages oder von Umlagen ist eine zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung notwendig. Die Höhe des Beitrages bleibt bestehen, bis ein neuer Betrag durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde. 

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: 

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1. Austritt, 
2. Ausschluss, 
3. Tod, 
4. Streichung aus der Mitgliederliste. 

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1. Der Austritt ist nur möglich, wenn die Mitgliedschaft vorher ordnungsgemäß gekündigt worden ist. Die Kündigung ist lediglich zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Sie ist in schriftlicher Form durch einen Brief an den Vorstand der Vereinigung zu richten. 

2. Der Ausschluss von der Vereinigung ist dann zulässig, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Gesetze des Vereinslebens verstoßen und die Mitgliederversammlung den Ausschluss mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen hat. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung bezüglich eines Ausschlusses einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder einen Grund für einen Ausschluss aufgrund eines Ereignisses sieht. Der Ausschluss tritt sofort nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Abstimmung über einen Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied mindestens 30 Tage im Voraus in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. Der Betroffene hat das Recht, sich vor der Abstimmung, in schriftlicher Form bei Abwesenheit oder selbst auf der Mitgliederversammlung, zu äußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das Ereignis, dass zu einer Ausschlussabstimmung führte, der Mitgliederversammlung objektiv darzustellen. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vom Ausschluss betroffen sein, so muss in einer vorherigen Mitgliederversammlung eine objektive Leitung des Ausschlussverfahrens gewählt werden. Die Wiederaufnahme in die Vereinigung ist ausgeschlossenen Personen nicht möglich. 

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3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes. 

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4. Mitglieder, die für einen Zeitraum von mindestens fünf Kalenderjahren in Folge ihre Beiträge und/oder Umlagen nicht entrichtet haben, werden vom Gesamtvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kassenwart auf der jährlichen Mitgliederversammlung nachweisen kann, dass es in einem sinnvollen zeitlichen und finanziellen Rahmen nicht möglich war, Kontakt zum betroffenen Mitglied aufzubauen oder das Mitglied nach Kontaktaufnahme keine Zahlungsbereitschaft signalisierte. Personen, die von der Mitgliederliste gestrichen wurden, müssen auf deren Verlangen wieder durch den Gesamtvorstand in die Vereinigung aufgenommen werden, wenn sie alle Beiträge und Umlagen, die seit dem Beginn des Zahlungsversäumnis bis zum Wiederaufnahmedatum angefallen sind, nachgezahlt haben. 


Sowohl bei Austritt als auch bei Ausschluss aus der Vereinigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge, Umlagen und freiwilliger Spenden. Der Anspruch der Vereinigung auf ausstehende Beiträge und Umlagen bleibt durch den Austritt, Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste unberührt. 

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§ 8 Organe der Vereinigung 

Die Organe der Vereinigung sind: 


1. die Mitgliederversammlung, 
2. der geschlossene Teil einer Messe, 
3. der Vorstand, 
4. der Gesamtvorstand, 
5. der Kassenführer, 
6. der Chiefmate, 
7. der Schriftwart. 

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Sollte ein Vereinsorgan während des laufenden Geschäftsjahres zurücktreten, so wird es mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder des geschlossenen Teils einer Messe neu gewählt. Diese Wahl ist bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gültig. Der Rücktritt eines Vereinsorganes muss umgehend im internen Forum der Internetpräsenz veröffentlicht werden. Die Neuwahl im laufenden Geschäftsjahr muss mindestens vier Wochen vor der betreffenden Messe durch den Schriftwart im internen Forum der Internetpräsenz der Vereinigung angekündigt werden. Die Entlastung eines zurückgetretenen Vereinsorganes findet nach Prüfung durch die Mitliederversammlung auf der nächsten Jahreshauptversammlung statt. 

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1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht und dem Ehrenvorsitzenden der Vereinigung zusammen. Sie tagt regelmäßig einmal im Jahr anlässlich des Stiftungsfestes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf dem Postweg unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Sondersitzungen können von dem Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder der Vereinigung diese fordert. Die Einberufung erfolgt auf dem Postweg unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. 

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2. Der geschlossene Teil einer Messe setzt sich aus allen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht und dem Ehrenvorsitzenden der Vereinigung zusammen. Sie tagt regelmäßig im Verlauf der Messen innerhalb des Semesters. Die Termine sind der Internetpräsenz zu entnehmen. Es erfolgt keine gesonderte Einberufung. Im Rahmen des geschlossenen Teils einer Messe werden Fragen und Angelegenheiten diskutiert und abgestimmt, die die Messe und das Verbindungsleben betreffen. Auch wird insbesondere über die Aufnahme von neuen Mitgliedern abgestimmt. Der geschlossene Teil einer Messe kann Beschlüsse mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder fassen. 

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3. Der Vorstand gemäß §â€¯26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden oder 2. Vorsitzenden. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden sind für die Leitung der Mitgliederversammlungen verantwortlich. 

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4. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, dem Kassenführer, dem Chiefmate und dem Schriftwart. Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung für ein Vereinsleben im Sinne der Satzung. Der Gesamtvorstand fungiert als Schlichtungsorgan bei Disputen unter Mitgliedern der Vereinigung. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Gesamtvorstandes gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. 

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5. Der Kassenführer ist für die ordentliche Buchführung und Verwaltung der Finanzen der Vereinigung verantwortlich. Ferner trägt er die Verantwortung für die Kontrolle der Beiträge und Umlagen. Zur jährlichen Mitgliederversammlung ist der Kassenführer zu einem Bericht verpflichtet, der mindestens die Einnahmen und Ausgaben sowie alle Vermögensstände der Vereinigung seit der letzten jährlichen Mitgliederversammlung offen legt. Der Kassenführer muss den Vorstand unverzüglich über außerordentliche Einnahmen und Ausgaben informieren. Zusätzlich muss der Kassenführer einmal jährlich den Kassenprüfern separat eine unabhängige und lückenlose Prüfung der Buchführung und Finanzen ermöglichen. 

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6. Der Chiefmate ist ein am Fachbereich Seefahrt in Elsfleth immatrikuliertes Mitglied der Vereinigung. Der Chiefmate ist für die aktive Gestaltung des Lebens der Vereinigung im Sinne der Satzung verantwortlich. Weiterhin repräsentiert er die Nautische Verbindung „Roter Sand“ nach außen und kündigt im Forum der Internetpräsenz Aufnahmeanträge von Personen an, die aufgenommen werden möchten. 

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7. Der Schriftwart ist für die Protokollführung der Mitgliederversammlungen verantwortlich. Ferner verwaltet er den ein- und ausgehenden Schriftverkehr, pflegt die Internetpräsenz der Vereinigung sowie das Mitgliederverzeichnis. Der Schriftwart soll die anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung oder einer Messe über den an die Vereinigung gerichteten Schriftverkehr informieren. 

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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Mitglieder, Ehrenmitglieder mit Stimmrecht und der Ehrenvorsitzende der Vereinigung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für einen Beschluss bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen Wahlen und Beschlüsse im geheimen durchgeführt werden. Über Beschlüsse und Wahlen bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftwart anzufertigen. Der Schriftwart unterschreibt das Protokoll als Protokollführer und der Vorstand zeichnet das Protokoll gegen. 
Eine Satzungsänderung muss mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung, die anlässlich des Stiftungsfestes einberufen wird. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich am letzten Freitag des Oktobers statt. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, Kassenführer, Chiefmate, Schriftwart, sowie die beiden Kassenprüfer mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie hat dem Vorstand nach Verlesung des Jahresberichtes, dem Kassenführer nach Verlesung des Kassenberichtes und Anhörung der Kassenprüfer, dem Chiefmate nach Verlesung des Jahresberichtes sowie dem Schriftwart nach Genehmigung des Protokolls Entlastung zu erteilen. Hierüber wird ebenfalls mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung beschlossen. 

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§ 10 Die Messe 

Die Vereinigung steht mit der Messe der Nautischen Verbindung „Roter Sand“ in engster Beziehung. Die Mitglieder der Vereinigung „Roter Sand“ treffen sich in regelmäßigen Abständen zur Messe. Die Messe der Nautischen Verbindung „Roter Sand“ gibt sich eine Messeordnung, die das interne Leben der Messe regelt und den Normen und Werten der Vereinigung entspricht. Die Leitung und Einberufung einer Messe obliegt dem Chiefmate. An der Messe kann jedes Mitglied, Ehrenmitglied, der Ehrenvorsitzende, jede(r) Studierende des Fachbereichs Seefahrt, Interessierte als auch Gast teilnehmen. Die Messe dient dem Erfahrungs- und Wissensaustausch auf den Gebieten der Seefahrt, Logistik und maritimen Wirtschaft sowie der zeitgemäßen Pflege und dem Erhalt seemännischer Traditionen. Der Chiefmate ist angehalten, nach Möglichkeit dem Zweck der Messe durch die Organisation von Vorträgen zu dienen. 

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§ 11 Verbindungsleben 

Hinsichtlich der Entscheidung von Fragen, die die Grundsätze des Vereinslebens betreffen, soll versucht werden, weitmöglichste Übereinstimmung zwischen den Mitgliedern der Vereinigung „Roter Sand“ zu erzielen. Kameradschaft, Respekt und Gleichheit unter den Mitgliedern sind unabdingbar. Für das Leben der Vereinigung nach innen und nach außen hin ist der folgende Verbindungsleitspruch für alle Mitglieder bindend: 

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Der Zeitgeist gleicht den Passatwinden 
und Strömungen im Meer; 
Der vernünftige Schiffer schifft mit Ihnen, 
aber nicht gegen sie; 
Und die moralische Welt hat Ihre Gesetze 
wie die physische. 
Wonach man sich richten muss. 

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Das Verbindungsleben wird aktiv durch die am Fachbereich Seefahrt in Elsfleth studierenden Mitglieder gestaltet. Der Chiefmate ist angehalten, das Leben der Vereinigung durch die Organisation von Messen und weiteren Veranstaltungen, die dem Zweck und der Kameradschaft der Vereinigung dienen, zu bereichern. 

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§ 12 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung erfolgt, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fassen oder die Anzahl der Mitglieder weniger als drei Personen beträgt. Der Beschluss zur Auflösung der Vereinigung muss auf einer gesonderten Mitgliederversammlung getroffen werden. Mitglieder, die nicht auf dieser Mitgliederversammlung ihre Stimme abgeben können, können ihre Stimme schriftlich auf dem Postweg abgeben. Die Stimme muss bis zum Beginn der entsprechenden Mitgliederversammlung vorliegen. Die entsprechende Mitgliederversammlung muss mindestens sechs Kalendermonate im Voraus durch den Vorstand bekannt gegeben werden. Die Einladung hat schriftlich auf dem Postweg zu erfolgen. Der Vorstand muss solch eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens die Hälfte aller Mitglieder von ihm fordert. Nach der Auflösung der Vereinigung soll etwa vorhandenes Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger fallen. 

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§ 13 Dauer des Geschäftsjahres 

Das Geschäftsjahr ist von Jahreshauptversammlung bis Jahreshauptversammlung. 

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